Service

Notarkosten und nützliche Links

Gebühren-Erhebungs-Pflicht
DIE NOTARINNEN UND NOTARE sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Notarkasse erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung, falls erforderlich.
Soziales Gebührensystem
DAS GEBÜHRENSYSTEM des GNotKG ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass wir Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts. Das Notarkostenrecht stellt nämlich ein besonders soziales Wert-Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.
Beratung inklusive
DAS NOTARIELLE KOSTENRECHT hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bürger: Unsere Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine.
Günstig
EINE HARVARD-STUDIE aus dem Jahr 2007 zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz typischer Grundstückstransaktionen in Deutschland, Frankreich, England, Schweden, Estland und den Vereinigten Staaten hat ergeben: Wir Notarinnen und Notare in Deutschland gewährleisten nicht nur in hohem Maße Rechtssicherheit, sondern sind im internationalen Vergleich auch sehr günstig.

Berechnung der Notarkosten

Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.

Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5. Beschränkt sich die Vollzugstätigkeit des Notars aber beispielsweise auf die Einholung eines Vorkaufsrechtszeugnisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr höchstens 50,– €.

Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.

Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners auf Basis des Programms Microsoft Excel™ ermittelt werden. Der Gebührenrechner kann auch von dieser Internetseite heruntergeladen werden. Für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr.

Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.

Beispielrechnungen

Guter Rat muss nicht teuer sein

Notarielle Urkunden

haben häufig handfeste Kostenvorteile: So ersetzt das vom Notar beurkundete Testament in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein. Der Erbschein kostet aber im Ergebnis fast doppelt so viel wie Beratung, Entwurf sowie Beurkundung des Testaments durch den Notar. Dabei erteilen wir Notare nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen, sondern errichten darüber eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft. So wird sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im Todesfall aufgefunden wird.

Gebühren

für den Entwurf einer Urkunde werden nur dann in Rechnung gestellt, wenn es nicht zur Beurkundung durch den Notar kommt. Fertigt ein Dritter, z.B. ein Rechtsanwalt, einen Entwurf, so fällt auch in diesem Fall die übliche Beurkundungsgebühr an.

Auf den Seiten der Bundesnotarkammer

finden Sie konkrete Berechnungsbeispiele zu Notarkosten. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall andere Auslagen entstehen können. Die dort aufgeführten Berechnungsbeispiele erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zusammengestellte Fallkonstellationen. Aus versehentlichen Fehlern in den Berechnungsbeispielen können also gegenüber dem einzelnen Notar oder der Bundesnotarkammer keine Ansprüche hergeleitet werden.
www.bnotk.de

Zuständige Notarkammer

Notarkammer Sachsen
Königstraße 23
01097 Dresden
Tel. 03 51/ 80 72 70
Fax: 03 51/ 8 07 27 50
E-Mail: notarkammer@notarkammer-sachsen.de
http://www.notarkammer-sachsen.de

Die insgesamt 21 Notarkammern sind in der Bundesnotarkammer zusammengeschlossen. Sie hat ihren Sitz in Berlin und weitere Büros in Köln und Brüssel. Auf der Homepage der Bundesnotarkammer finden Sie umfangreiche Informationen zu allen notariellen Tätigkeitsfeldern. Die Bundesnotarkammer betreibt auch das Zentrale Vorsorgeregister.

Bundesnotarkammer K.d.ö.R.

Mohrenstraße 34
10117 Berlin
Tel.: 030/383866-0
Fax: 030/383866-60
E-Mail: bnotk@bnotk.de
http://www.bnotk.de

Das Deutsche Notarinstitut ist eine Einrichtung der Bundesnotarkammer, die die Notare bei ihrer täglichen Arbeit wissenschaftlich unterstützt.

Deutsches Notarinstitut

Gerberstraße 19
97070 Würzburg
Tel.:  09 31/35 57 60
Fax:  09 31/35 576 225
E-Mail: dnoti@dnoti.de
http://www.dnoti.de

Das Kompetenzzentrum des Deutschen Notariats

Weitere nützliche Adressen

Auf elrv.info finden Sie Informationen der NotarNet GmbH und der Bundesnotarkammer zum elektronischen Rechtsverkehr im Notariat, insbesondere zu dem Notarnetz, zu dem Programm XNotar und zu Signaturkarten.

http://www.elrv.info

Das Statistische Bundesamt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde. Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Dort finden Sie insbesondere Angaben zum Verbraucherpreisindex.

http://www.destatis.de

Die Deutsche Bundesbank stellt aktuelle und historische Informationen zum Basiszinssatz nach § 247 BGB zur Verfügung.

http://www.bundesbank.de

Das Bundesministerium der Justiz stellt für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden.

http://www.gesetze-im-internet.de

Notar.de bietet eine Notar-, Urkunden-, Gerichts-, Grundbuchamts- und Standesamtssuche in einer Plattform. Über die Notarsuche können Bürger einfach und komfortabel einen Notar in ihrer Nähe oder mit speziellen Sprachkenntnissen suchen. Die Urkundensuche gibt Auskunft darüber, wo die Urkunden eines aus dem Amt geschiedenen Notars aufbewahrt werden. Die Grundbuchamtssuche beauskunftet nicht nur, welches Grundbuchamt für welche Gemarkung und welche politische Gemeinde zuständig ist, sondern auch, ob ein Grundbuchamt bereits elektronisch erreichbar ist oder noch nicht. Die Suche nach Standesämtern ermöglicht Bürgern und Notariaten die Ermittlung zuständiger Standesämter. Darüber hinaus ist die Suche nach Gerichten (Betreuungsgericht, Nachlassgericht, Handelsregister) anhand ihrer örtlichen Zuständigkeit eingebettet.

http://www.notar.de